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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über den Kauf und die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

1.2. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).

1.3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung unsererseits erforderlich.

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. Bsp.: Mängelrügen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung sowie Fristsetzungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform gem. §126 b BGB. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Formklausel.

1.5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten daher auch ohne eine derartige Klarstellung, soweit sie in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

2.2. Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Kreditprüfung des Käufers die über ihn gespeicherten Adress- und Bonitätsdaten einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren ermittelt werden durch die Firmen Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Postfach 500166, 22701 Hamburg, Creditreform, Stuttgarter Str. 35, 73430 Aalen und Bisnode D&B Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Str. 11, 64293 Darmstadt abzurufen, sofern wir unser berechtigtes Interesse glaubhaft dargelegt haben. Wir erheben oder verwenden zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte, in deren Berechnung u. a. Anschriftendaten einfließen.

2.3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen – Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen -auch in elektronischer Form – überlassen haben.

2.4. Die Annahme durch uns kann entweder in Textform gem. § 126 b BGB (z. Bsp.: durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2.5. Erforderliche Beratungen des Käufers, die neben Produktbeschreibungen und Montageanleitungen vom Käufer gewünscht werden, sind wir bereit nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse und Erfahrungen zu leisten, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein. Alle Angaben und Auskünfte sowie Anwendungen jeder Art, befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfversuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Angaben und Auskünfte unsererseits sind unverbindlich und begründen kein gesondertes Vertragsverhältnis bzw. keine Nebenverpflichtung aus dem abgeschlossenen Verkaufs- und Liefervertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde (Textform gem. §126 b BGB reicht aus).

3. Zahlungsbedingungen - Preise

3.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise auf der Basis ex-works (EXW gem. Incoterms 2020) ab Lager. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Rohstoff-, Material-, und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

3.2. Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Erfolgt die Versendung durch Mehrwegpaletten werden diese dem Käufer nur leihweise überlassen; der Käufer ist zur ordnungsgemäßen Rückgabe bzw. zum Tausch verpflichtet.

3.3. Der Kaufpreis ist fällig und ohne Abzüge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Warenauslieferung zahlbar. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.

3.4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer ohne das Erfordernis einer Mahnung in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

3.5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Wir sind wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zum Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts berechtigt.

3.6. Wird unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsabschluss erkennbar gefährdet, sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und -ggf. nach Fristsetzung- zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

4. Lieferung, Leistungszeit und Lieferverzug

4.1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Basis ex works (EXW gemäß Incoterms 2020) ab Lager Hermaringen, wo auch der Erfüllungsort ist. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen geklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Wir behalten uns die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vor.

4.2. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung oder einer von uns zu vertretenden leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4.3. Ein von uns zu vertretender Lieferverzug der lediglich auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht beruht begrenzt einen Schadensersatzanspruch des Käufers auf 25 % des Warenwertes.

4.4. Sind wir ganz oder teilweise an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch Fälle höherer Gewalt gehindert, werden wir bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Der Käufer wird durch uns hiervon jedoch unverzüglich unterrichtet, sofern dieser seinerseits nicht ebenfalls durch einen Fall höherer Gewalt an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Die Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung etc., sowie Streiks- und Aussperrungen, der Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie sowie Terroranschläge, Erdbeben und/oder Dürre, werden -sofern sie nicht nur von kurzfristiger Dauer oder durch uns verschuldet sind- einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt. Wir sind in einem Falle höherer Gewalt berechtigt, unseren Lieferzeitpunkt zu verlegen. Insofern steht dem Käufer weder ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag noch auf Schadensersatz zu, unsere Haftung ist ausgeschlossen. Ist die Lieferung in angemessener Frist nicht möglich oder der Käufer legt glaubhaft dar, dass eine spätere Lieferung für ihn nicht zumutbar ist, steht ihm ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

5. Abnahme

5.1. Der Käufer ist verpflichtet alle Handlungen vorzunehmen, die eine Abnahme unserer Lieferung erfordern. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Verpflichtung durch den Käufer haftet dieser uns gegenüber für eventuelle Mehraufwendungen, wobei wir uns die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche vorbehalten.

5.2. Kommt der Käufer mit der Annahme der Lieferung länger als 14 Tage in Verzug, setzen wir schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zur Annahme mit der gleichzeitigen Ankündigung eine Annahme bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist abzulehnen. Lässt der Käufer die gesetzte Nachfrist erfolglos verstreichen, sind wir berechtigt durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verweigert der Käufer nachhaltig eine Annahme oder ist ihm erkennbar auch bei Gewährung einer Nachfrist die Zahlung des Kaufpreises nicht möglich, bedarf es einer Nachfristsetzung nicht.

5.3. Wir sind dann berechtigt unseren entgangenen Gewinn mit 10 % des vereinbarten Kaufpreises geltend zu machen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass uns ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

6. Gewährleistung

6.1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Nimmt der Käufer Änderungen an unseren Produkten vor, befolgt er unsere Betriebs-, Montage- und Wartungsvorgaben oder Sicherheitshinweise nicht oder nicht ausreichend, verwendet er nicht durch uns freigegebene Teile oder Verbrauchsmaterialien, so entfällt unsere Gewährleistungsverpflichtung, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf einem dieser Umstände beruht. Im Übrigen gelten unsere jeweiligen Montageanleitungen und Garantiebedingungen.

6.2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.

6.3. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Übernahme der Aufwendungsersatzansprüche durch uns erfolgt dann nicht, wenn unser mangelhaftes Produkt mit einer anderen Sache so verbunden wird, dass ein neuer Funktionszweck geschaffen wird. Wir sind nach billigem Ermessen berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Jede Nacherfüllung durch uns erfolgt ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, es sei denn, der Mangel wurde durch uns anerkannt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

6.4. Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Der Käufer ist nicht berechtigt Schadensersatzansprüche oder eine Herabsetzung des Kaufpreises bei unwesentlichen Mängeln zu verlangen.

6.5. Die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache verjähren 5 Jahre nach Ablieferung bei dem Käufer, wenn diese entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Dies gilt auch für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Schadensersatz anstelle der Leistung, sowie wegen sämtlicher weiterer Schäden an Rechtsgütern des Käufers, die durch den Mangel entstanden sind, nicht jedoch bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder dann, wenn wir den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit - auch unserer Erfüllungsgehilfen - zu vertreten haben.

6.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung und / oder bei Schäden die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter und / oder nachlässiger Behandlung ungeeigneter Betriebsmittel und / oder nicht einwandfreier Wasserbeschaffenheit und falscher Montage entstehen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei chemischen und / oder elektrochemischen Einflüssen auf unsere Produkte, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Unsere Gewährleistung und / oder Haftung entfällt insbesondere dann, wenn mit unseren Produkten Zubehör eingebaut wird, dass nicht von uns freigegeben wurde. Etwas anderes gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall und / oder eine Haftung nachweislich nicht auf einen der genannten Ausschlussgründe zurückzuführen ist.

7. Haftung

7.1. Soweit sich aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen oder einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer nichts anderes ergibt, haften wir -gleich aus welchem Rechtsgrund- bei einer Verletzung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

7.2. Soweit wir vorsätzlich oder grobfahrlässig eine vertragliche oder einfach fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In allen Fällen sonstiger leicht fahrlässiger Pflichtverletzungen -ausgenommen solche in Ziff. 4.3.-, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7.3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze gelten für alle Schadensersatzansprüche, (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Lieferverzug bestimmt sich jedoch ausschließlich nach Ziffer 4. dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Unsere unbegrenzte Haftung wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, einer etwaigen Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bleibt von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

7.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Eigentumsvorbehalt Nutzung unseres geistigen Eigentums

8.1. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen, behalten wir uns unsere eigenen Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Nutzungsrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben.

8.2. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

8.3. Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung") Die Verarbeitung erfolgt für uns. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Produkte entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Soweit wir insofern Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahren wir die Ware für den Käufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

8.4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wir nehmen diese Abtretung ausdrücklich an. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

8.5. Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Auch diese Abtretung nehmen wir ausdrücklich an.

8.6. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer uns die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8.7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Dieser hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

8.8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der uns zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Uns steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

8.9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder -erforderlichenfalls nach Fristsetzung- vom Vertrag zurückzutreten, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

9. Datenschutz, Vertraulichkeit

9.1 Die Abwicklung der von uns mit dem Käufer geschlossenen Verträge erfolgt unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wir versichern, dass die gespeicherten Daten nur für den internen Gebrauch gespeichert werden. Im Übrigen erfolgt eine Weitergabe an externe Dienstleister nur unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben. Wir werden hierzu ggf., gesonderte Vereinbarungen abschließen, in denen sich die externen Dienstleister zur Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften verpflichten. Im Rahmen unseres berechtigten Interesses, tauschen wir Bonitätsinformationen innerhalb der INDUS Holding AG, Kölner Straße 32, 51429 Bergisch Gladbach und den dort mit uns verbundenen Unternehmen sowie mit Wirtschaftsauskunfteien aus. Insofern verweisen wir auf die auf unserer Homepage unter: www.hauff-technik.de/datenschutz.html veröffentlichte Datenschutzerklärung in der jeweils gültigen Fassung.

9.2. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen und Daten aus der beidseitigen Geschäftsbeziehung, vertraulich zu behandeln. Für den Fall der Zuwiderhandlung, behalten wir uns Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Maßnahmen vor.

9.3. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber dem Käufer gilt nicht für, im Sinne des § 15 AktG mit uns verbundene Unternehmen sowie für den Fall, dass Vertragsinhalte / Informationen bereits bekannt bzw. allgemein zugänglich sind.

10 Gerichtsstand, Rechtswahl

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz. Gleiches gilt bei grenzüberschreitenden Lieferungen aus Vertragsverhältnissen. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch bei dem Gericht zu verklagen, bei dem er seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

10.2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung internationaler Abkommen betreffend den Kauf beweglicher Sachen und das UN-Übereinkommen über Verträge betreffend den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

10.3. Für den Inhalt unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt auch bei etwaigen anderssprachigen Ausfertigungen, ausschließlich die deutsche Fassung.

11. Sonstiges

11.1.Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht.

11.2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung geschaffen werden soll, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.